Warum mündliche Zusatzaufträge Geld verbrennen
Auf der Baustelle klingt alles freundlich: Der Kunde wünscht sich eine Steckdose mehr, eine andere Fliese, „und die Wand da hinten gleich mit“. Drei Monate später steht der Posten auf der Schlussrechnung — und plötzlich heißt es: „Das war doch inklusive.“ Vor Gericht musst du beweisen, dass eine zusätzliche Leistung beauftragt wurde und was dafür vereinbart war. Ohne Schriftstück steht Aussage gegen Aussage — und der Zweifel geht meist zu deinen Lasten. Mündliche Nachträge sind rechtlich möglich, praktisch aber oft wertlos.
Deine Anspruchsgrundlagen — kurz und ehrlich
- BGB-Bauvertrag (§§ 650b, 650c BGB): Wünscht der Besteller eine Änderung, sollt ihr euch über die Mehrvergütung einigen. Für die Höhe zählen die tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessene Zuschläge — und du kannst 80 % deines Nachtragsangebots als Abschlag verlangen, solange ihr euch über die endgültige Höhe streitet (§ 650c Abs. 3).
- VOB/B (§ 2 Abs. 5 und 6): Bei geänderten Leistungen ist ein neuer Preis zu vereinbaren. Bei zusätzlichen Leistungen gilt: den Anspruch auf besondere Vergütung vor Beginn der Ausführung ankündigen — wer erst hinterher kommt, riskiert seinen Anspruch.
- Ohne jede Vereinbarung bleiben oft nur wackelige Hilfskonstruktionen (Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag) — darauf willst du dich nicht verlassen müssen.
Der richtige Ablauf — in 5 Schritten
- Stopp vor der Ausführung. Sobald ein Wunsch über den Auftrag hinausgeht: benennen. „Das ist eine Zusatzleistung, die biete ich Ihnen kurz schriftlich an.“ Kein seriöser Kunde nimmt dir das übel.
- Nachtragsangebot schreiben — kurz reicht: Bezug zum Hauptauftrag, Beschreibung der Zusatzleistung, Preis (oder Stundensatz + geschätzter Aufwand), Hinweis auf ggf. verlängerte Ausführungszeit.
- Unterschreiben lassen — vor Ausführung. Auf Papier oder digital auf dem Handy direkt vor Ort. Erst mit der Unterschrift wird gearbeitet.
- Beweise sichern: Fotos vom Zustand vorher und nachher, Stundenzettel, Materialbelege — alles dem Nachtrag zugeordnet, nicht lose im Handyspeicher.
- Separat abrechnen oder sauber ausweisen: Der Nachtrag erscheint als eigene Position auf der Rechnung, mit Verweis auf das unterschriebene Angebot. Keine Sammelposition „Zusatzarbeiten pauschal“.
Formulierungsbeispiel: „Nachtrag Nr. 2 zum Auftrag vom 12.05.2026 (Badsanierung Musterstraße 3): Zusätzliche Elektroinstallation — 2 Steckdosen und 1 Schalter im Flur, inkl. Schlitzen, Verdrahtung und Verputzen. Pauschal 480,00 € zzgl. USt. Die Ausführungszeit verlängert sich um ca. 1 Arbeitstag. Datum, Unterschrift Auftraggeber.“ — Drei Sätze, die im Streitfall Gold wert sind.
„Der Kunde unterschreibt nicht“ — was dann?
Dann führst du die Leistung nicht aus — so einfach und so schwer. Ein Kunde, der eine Zusatzleistung will, aber nichts Schriftliches dazu geben mag, sagt dir damit etwas. Ausnahme: Gefahr im Verzug (z. B. ein entdeckter Wasserschaden, der sofortiges Handeln verlangt) — dann handeln, aber noch am selben Tag schriftlich dokumentieren und nachreichen. Und wenn die Schlussrechnung mit Nachträgen dann nicht bezahlt wird, hilft der Ratgeber Kunde zahlt nicht weiter.
So hilft handwerkstool
In handwerkstool erstellst du einen Nachtrag direkt aus dem laufenden Auftrag — mit Positionen, Preis und digitaler Unterschrift des Kunden auf dem Handy, noch auf der Baustelle. Fotos mit Zeitstempel und Stunden hängen am Auftrag, und beim Rechnungsschreiben hast du alle unterschriebenen Nachträge samt Beträgen direkt vor dir. Kein Zettel, der im Transporter verloren geht.
Häufige Fragen
Sind mündliche Zusatzaufträge gültig?
Grundsätzlich ja — ein Vertrag kann mündlich geschlossen werden. Das Problem ist die Beweisbarkeit: Du musst im Streitfall beweisen, dass die Zusatzleistung beauftragt wurde und was dafür vereinbart war. Ohne Schriftstück steht Aussage gegen Aussage. Deshalb: vor Ausführung schriftlich anbieten und unterschreiben lassen.
Was gilt bei Nachträgen nach VOB/B?
Bei geänderten Leistungen ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren. Bei zusätzlichen, im Vertrag nicht vorgesehenen Leistungen musst du den Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B vor Beginn der Ausführung ankündigen — sonst riskierst du, leer auszugehen.
Kann ich für Nachträge einen Abschlag verlangen, wenn der Preis strittig ist?
Beim BGB-Bauvertrag ja: Nach § 650c Abs. 3 BGB kannst du 80 % der in deinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung als Abschlag verlangen, solange über die endgültige Höhe keine Einigung besteht. Du musst also nicht in Vorleistung bleiben, bis der Streit geklärt ist.