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Zahlung · Liquidität

Anzahlung & Abschlag: Was ist erlaubt — und was ist üblich?

Ohne Anzahlung Material für 8.000 € bestellen? Musst du nicht. Hier ist der Unterschied zwischen Anzahlung, Abschlag und Vorschuss, was das Gesetz erlaubt — und ein Zahlungsplan, mit dem du nie wieder komplett in Vorleistung gehst.

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Anzahlung, Abschlag, Vorschuss — drei Begriffe, drei Bedeutungen

  • Anzahlung: Zahlung vor Leistungsbeginn — etwa bei Auftragserteilung oder Materialbestellung. Gibt es nur, wenn ihr sie vereinbart habt; von allein hast du darauf keinen Anspruch.
  • Abschlag: Zahlung während der Ausführung für bereits erbrachte Leistung. Darauf hast du einen gesetzlichen Anspruch (§ 632a BGB) — in Höhe des Wertzuwachses, den der Kunde durch deine Arbeit erlangt hat.
  • Vorschuss: Geld für noch nicht erbrachte Leistung oder noch nicht geliefertes Material — der Sammelbegriff für alles, was vor der Leistung fließt; im Werkvertragsrecht ebenfalls nur per Vereinbarung.

Die gesetzliche Grundregel dahinter: Ohne besondere Abrede wird der Werklohn erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB) — der Handwerker geht in Vorleistung. Genau deshalb sind Abschläge und vereinbarte Anzahlungen so wichtig.

Was das Gesetz erlaubt

Abschlagszahlungen stehen dir kraft Gesetzes zu: Nach § 632a BGB kannst du für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschläge in Höhe des Wertzuwachses verlangen — auch für angeliefertes, eigens angefertigtes oder bereitgestelltes Material, wenn dem Kunden daran Eigentum oder Sicherheit verschafft wird. Wie du Abschlagsrechnungen konkret stellst, steht im Ratgeber Abschlagsrechnung. Anzahlungen vor Leistungsbeginn sind dagegen reine Vereinbarungssache — üblich, zulässig, aber sie gehören ausdrücklich ins Angebot oder in die Auftragsbestätigung.

Sonderfall Verbraucherbauvertrag (§ 650m BGB): Baut ein Verbraucher ein neues Gebäude oder lässt er erhebliche Umbauten machen, dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der Gesamtvergütung (inkl. Nachträge) ausmachen — und beim ersten Abschlag steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % für die rechtzeitige, mangelfreie Herstellung zu. Die normale Badsanierung oder Dachreparatur ist meist kein Verbraucherbauvertrag — aber wer Neubauten für Private baut, muss diese Grenzen kennen.

Übliche Höhen — und die Absicherung bei Materialbestellungen

Verbreitet sind ca. 30 % bei Auftragserteilung, gerade wenn du Material vorbestellen musst, danach Abschläge nach Baufortschritt und ein Rest von 5–10 % nach Abnahme. Bei teuren Sonderanfertigungen (Fenster nach Maß, Einbauküche, Sonderfliesen) darf die Anzahlung ruhig die Materialkosten decken — dieses Material kannst du bei einer Kündigung nirgendwo sonst verbauen. Fair und akzeptiert ist, was du erklären kannst: „Die Fenster werden für Ihr Haus gefertigt, daher 40 % bei Bestellung.“

Muster-Zahlungsplan (Beispiel Badsanierung, 20.000 €)

RateFälligAnteil
AnzahlungBei Auftragserteilung / Materialbestellung30 % (6.000 €)
1. AbschlagNach Rohinstallation (Sanitär/Elektro)30 % (6.000 €)
2. AbschlagNach Fliesen- und Montagearbeiten30 % (6.000 €)
SchlussrechnungNach Abnahme10 % (2.000 €)

Wichtig: Der Zahlungsplan gehört ins Angebot, nicht erst auf die erste Rechnung. Wer erst nach Auftragserteilung mit einer Anzahlung kommt, hat keine Handhabe, wenn der Kunde ablehnt. Und denk an die Umsatzsteuer: Anzahlungen sind bei Vereinnahmung zu versteuern — die Anzahlungsrechnung weist die USt ganz normal aus, die Schlussrechnung setzt die erhaltenen Zahlungen sauber ab.

Wenn der Kunde nicht anzahlen will

Zögern bei einer fair erklärten Anzahlung ist ein Warnsignal — derselbe Kunde wird auch bei der Schlussrechnung zögern. Alternativen: kleinere Abschlagsintervalle („wöchentlich nach Baufortschritt") oder Materialbestellung erst nach Zahlungseingang. Und wenn eine fällige Rate ausbleibt, darfst du die Arbeiten nach Mahnung einstellen — wie es dann weitergeht, zeigt der Ratgeber Kunde zahlt nicht.

So hilft handwerkstool

Den Zahlungsplan schreibst du bei handwerkstool einfach mit ins Angebot. Während des Projekts erstellst du Abschlagsrechnungen direkt aus dem Auftrag — per Klick, so viele wie vereinbart. Die Schlussrechnung zieht alle gestellten Abschläge automatisch ab, und überfällige Raten meldet dir das Mahnwesen, bevor du weiter in Vorleistung gehst.

Häufige Fragen

Darf ich als Handwerker eine Anzahlung verlangen?

Ja — aber nur, wenn sie vereinbart ist. Ohne Vereinbarung wird der Werklohn erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Deshalb gehört die Anzahlung ausdrücklich ins Angebot oder in die Auftragsbestätigung. Üblich sind rund 30 % bei Auftragserteilung, bei teuren Sonderanfertigungen auch mehr.

Was ist der Unterschied zwischen Anzahlung und Abschlag?

Die Anzahlung fließt vor Leistungsbeginn und braucht eine Vereinbarung. Der Abschlag wird während der Ausführung für bereits erbrachte Leistung gezahlt — darauf hast du nach § 632a BGB einen gesetzlichen Anspruch in Höhe des Wertzuwachses, auch ohne besondere Abrede im Vertrag.

Welche Grenzen gelten bei Verbrauchern?

Beim Verbraucherbauvertrag (Neubau oder erhebliche Umbauten für einen Verbraucher) dürfen Abschläge nach § 650m BGB insgesamt 90 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen, und beim ersten Abschlag steht dem Verbraucher eine 5-%-Sicherheit zu. Normale Reparatur- und Sanierungsaufträge fallen meist nicht darunter — dort gelten die allgemeinen Regeln.

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Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an Steuerberater oder Anwalt.

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