Gründung im Handwerk
Handwerksrolle: Wann brauchst du den Meister — und welche Wege gibt es ohne?
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Text gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für deine konkrete Situation sind Steuerberater, Rechtsanwalt oder deine Handwerkskammer die richtige Adresse — gerade bei Rechtsform, Umwandlung und Steuern.
Die erste Frage vor jeder Gründung im Handwerk lautet: Darfst du überhaupt? Die Handwerksordnung ist da eindeutig. Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Wer also ein Gewerbe aus Anlage A führen will, braucht die Eintragung — unabhängig davon, ob er als Einzelunternehmer oder als GmbH antritt.
Steht dein Gewerbe dagegen in Anlage B, ist es ein zulassungsfreies Handwerk (Abschnitt 1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Abschnitt 2). Dann brauchst du keine Eintragung in die Handwerksrolle, musst den Beginn und das Ende aber unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen, in deren Bezirk deine gewerbliche Niederlassung liegt (§ 18 Abs. 1, 2 HwO).
Wichtig für alle Gesellschaftsformen: Eingetragen wird der Betrieb, und zwar dann, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Du musst den Meister also nicht zwingend selbst haben — der Betrieb muss ihn haben.
Sechs Wege in die Handwerksrolle
Eingetragen wird, wer im zu betreibenden oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und Gestaltung werden mit dem Handwerk eingetragen, dem ihr Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht. Über die Voraussetzungen entscheidet die Handwerkskammer.
Auch eine andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, die der Meisterprüfung mindestens gleichwertig ist, führt zur Eintragung.
Wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c HwO besitzt, wird eingetragen.
Gesellinnen und Gesellen mit bestandener Gesellenprüfung und sechs Jahren Tätigkeit im Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung — mit wichtigen Ausnahmen, siehe unten.
Wer bereits ein Handwerk betreibt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
Die Altgesellenregelung im Detail
Für viele erfahrene Gesellen ist § 7b HwO der eigentliche Weg in die Selbstständigkeit. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: eine bestandene Gesellenprüfung im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk und insgesamt sechs Jahre Tätigkeit darin, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 1, 2 HwO).
„Leitende Stellung" ist im Gesetz definiert: Sie ist anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst haben, für das du die Ausübungsberechtigung beantragst (§ 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO).
Wichtige Einschränkung: § 7b Abs. 1 HwO nimmt die Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A ausdrücklich aus. Für diese Gewerke gibt es den Weg über die Altgesellenregelung nicht. Prüfe deine Nummer in Anlage A, bevor du planst.
Erteilt wird die Ausübungsberechtigung auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer (§ 7b Abs. 2 HwO). Der erste Anruf geht trotzdem an deine Kammer — sie sagt dir, welche Nachweise sie sehen will.
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Häufige Fragen
Brauche ich für mein Handwerk zwingend den Meister?
Nur wenn dein Gewerbe in Anlage A der Handwerksordnung steht. § 1 Abs. 1 HwO erlaubt den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften. Steht dein Gewerbe dagegen in Anlage B, ist es ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe — dann brauchst du keine Eintragung, musst den Beginn aber unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen (§ 18 Abs. 1, 2 HwO). Und der Meister ist ohnehin nur einer von mehreren Wegen in die Handwerksrolle.
Wie funktioniert die Altgesellenregelung genau?
Nach § 7b Abs. 1 HwO bekommt eine Ausübungsberechtigung, wer erstens eine Gesellenprüfung im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (oder eine entsprechende Abschlussprüfung) bestanden hat und zweitens insgesamt sechs Jahre in diesem Handwerk tätig war, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Leitend heißt: Dir wurden eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen; nachweisen kannst du das über Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder auf andere Weise. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst haben.
Gilt die Altgesellenregelung für jedes Handwerk?
Nein. § 7b Abs. 1 HwO nimmt ausdrücklich die Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A aus. Für diese Gewerke steht der Weg über die Ausübungsberechtigung als Altgeselle nicht offen. Welche Gewerke das konkret sind, siehst du in Anlage A — und deine Handwerkskammer sagt es dir verbindlich.
Muss ich kaufmännische Kenntnisse extra nachweisen?
Bei der Altgesellenregelung in der Regel nicht: Nach § 7b Abs. 1a HwO gelten die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 in der Regel als nachgewiesen. Ist das im Einzelfall nicht so, sind sie durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Fundstellen · Stand: 2026-08-18
- § 1 HwO (Eintragungspflicht, Anlage A) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- § 7 HwO (wer eingetragen wird) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- § 7a HwO (weiteres Gewerbe) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- § 7b HwO (Altgesellenregelung) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- § 8 HwO (Ausnahmebewilligung) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- § 18 HwO (Anzeige bei Anlage B) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- Anlage A HwO (zulassungspflichtige Handwerke) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
- Anlage B HwO (zulassungsfrei / handwerksähnlich) — amtlicher Wortlaut auf gesetze-im-internet.de
Gesetze ändern sich. Prüfe bei wichtigen Entscheidungen den aktuellen Wortlaut oder frag deine Kammer.
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