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Kleinunternehmerregelung: Welche Grenzen gelten und was heißt das für deine Rechnungen?

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Text gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für deine konkrete Situation sind Steuerberater, Rechtsanwalt oder deine Handwerkskammer die richtige Adresse — gerade bei Rechtsform, Umwandlung und Steuern.

Veraltete Zahlen im Umlauf. Viele Seiten nennen noch 22.000 und 50.000 Euro. Der aktuelle Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nennt 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr. Prüfe Zahlen im Zweifel immer am Gesetzestext — der Link steht unten.

Die Kleinunternehmerregelung nimmt dir am Anfang die Umsatzsteuer vom Hals. Du weist auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, führst keine ab und musst dich nicht um Voranmeldungen kümmern. Der Preis dafür: Du kannst dir auch keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurückholen — bei einem Betrieb, der Fahrzeug, Werkzeug und Material anschafft, ist das ein echter Posten.

Die beiden Grenzen

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt zwei Dinge gleichzeitig: Der Gesamtumsatz nach Absatz 2 darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, greift die Regelung nicht. Der Umsatz ist dann auch nicht mehr steuerfrei — der aktuelle Wortlaut spricht ausdrücklich von Steuerfreiheit, nicht mehr davon, dass die Steuer „nicht erhoben" wird.

Wie sich der Gesamtumsatz berechnet, steht in § 19 Abs. 2 UStG: die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Ein für Handwerksbetriebe wichtiger Satz steht am Ende des Absatzes: Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz. Der Verkauf des alten Transporters treibt dich also nicht über die Grenze.

Der freiwillige Verzicht — und die Fünf-Jahres-Falle

Du kannst auf die Regelung verzichten und normal Umsatzsteuer abrechnen. Das lohnt sich vor allem, wenn du am Anfang viel investierst und dir die Vorsteuer zurückholen willst. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich und unwiderruflich(§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG). Entscheidend ist der nächste Satz: Der Verzicht bindet dich mindestens für fünf Kalenderjahre. Erst danach kannst du ihn mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres widerrufen. Diese Entscheidung sollte man nicht nebenbei treffen.

Was auf die Rechnung muss

Für Kleinunternehmer-Rechnungen gilt ein eigener, kürzerer Katalog: § 34a UStDV verlangt mindestens deinen vollständigen Namen und deine Anschrift sowie die des Leistungsempfängers, deine Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer gehört ausdrücklich nicht darauf — weist du sie versehentlich aus, schuldest du sie.

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Häufige Fragen

Welche Umsatzgrenzen gelten bei der Kleinunternehmerregelung?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Achtung: Im Netz stehen vielfach noch die früheren Werte 22.000 und 50.000 Euro — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzeswortlaut.

Was passiert, wenn ich die 100.000 Euro mitten im Jahr überschreite?

Der Gesetzeswortlaut stellt darauf ab, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro „nicht überschreitet". Wird diese Grenze im laufenden Jahr gerissen, ist die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht mehr erfüllt. Das ist der Unterschied zur Vorjahresgrenze, die sich nur rückblickend beurteilen lässt. Weil an dieser Stelle viel vom Einzelfall abhängt — etwa wie der Umsatz zeitlich zugeordnet wird — solltest du das rechtzeitig mit deinem Steuerberater durchgehen, bevor du in die Nähe der Grenze kommst.

Wie zählt der Gesamtumsatz?

Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 2 UStG die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben dabei außer Ansatz — verkaufst du also deinen alten Transporter, zählt das nicht in die Grenze hinein.

Kann ich freiwillig auf die Regelung verzichten?

Ja. Nach § 19 Abs. 3 UStG kannst du bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass du auf die Anwendung verzichtest. Wichtig: Der Verzicht bindet dich mindestens für fünf Kalenderjahre. Widerrufen kannst du ihn danach mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres. Der Verzicht kann sinnvoll sein, wenn du hohe Anschaffungen planst — rechne das aber mit deinem Steuerberater durch.

Was muss auf meiner Rechnung stehen, wenn ich Kleinunternehmer bin?

Für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, gilt der erleichterte Katalog des § 34a UStDV: vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Du weist also keine Umsatzsteuer aus.

Fundstellen · Stand: 2026-08-18

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