Das musst du wissen
Bei größeren Aufträgen musst du nicht bis zur Abnahme auf dein Geld warten. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dir einen Anspruch: Der Unternehmer „kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen". Maßgeblich ist also der Wert der bereits erbrachten Leistung — nicht ein frei gewählter Prozentsatz.
Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, „kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern" (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer (Satz 3), und § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend (Satz 4) — der Besteller darf bei Mängeln also in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten.
Ganz wichtig für die Prüfung ist der Nachweis: Nach § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB sind die Leistungen „durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Diese prüffähige Aufstellung ist Voraussetzung dafür, dass der Kunde den Abschlag überhaupt beurteilen und zahlen kann.
Auch bereits angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile zählen zum Abschlag (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB) — allerdings nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl das Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit kann auch durch die Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (§ 632a Abs. 2 BGB).
Bei Nachträgen gibt es eine Sonderregel: Nach § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Unternehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen „80 Prozent einer in einem Angebot … genannten Mehrvergütung ansetzen", wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Zahlungen, die die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind später zurückzugewähren und zu verzinsen (§ 650c Abs. 3 Satz 3 BGB).
Praxisbeispiel: Abschlag berechnen
Auftrag: Elektroinstallation, vereinbarte Vergütung 30.000 € netto.
Bis zum Stichtag vertragsgemäß erbracht: 60 % der Leistung.
Abschlag = Wert der erbrachten Leistung = 60 % von 30.000 € = 18.000 € netto (§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB) — nachzuweisen über eine prüffähige Aufstellung (Satz 5).
Nachtrag während der Ausführung: zusätzliche Leistung, im Angebot mit 5.000 € Mehrvergütung genannt, über die Höhe ist man sich noch uneinig.
Ansetzbar im Abschlag: 80 % von 5.000 € = 4.000 € (§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB). Stellt sich später eine niedrigere Mehrvergütung heraus, ist die Differenz zurückzuzahlen und zu verzinsen.
Typische Prüfungsfragen
Auf welcher Grundlage bemisst sich die Höhe einer Abschlagszahlung nach § 632a BGB?
Lösung
Nach dem Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen (§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB) — nicht nach einem beliebig gewählten Prozentsatz. Nachzuweisen ist der Wert durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB).
Der Kunde behauptet, ein Teil der Arbeit sei mangelhaft, und will den Abschlag nicht voll zahlen. Wer muss was beweisen?
Lösung
Der Besteller darf bei nicht vertragsgemäßer Leistung „die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern" (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer (§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB). Über den Verweis auf § 641 Abs. 3 BGB kann der Kunde in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten.
Wie viel einer noch strittigen Nachtrags-Mehrvergütung darf in den Abschlag einfließen?
Lösung
80 Prozent der in einem Angebot genannten Mehrvergütung (§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB), solange man sich nicht geeinigt hat und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Überzahlungen sind später zurückzugewähren und zu verzinsen.
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Häufige Fragen
Kann ich einfach „50 % Anzahlung" verlangen?
Der gesetzliche Anspruch aus § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich nach dem Wert der bereits erbrachten Leistung, nicht nach einem Pauschalprozentsatz. Abweichende Anzahlungen können vertraglich vereinbart werden, der gesetzliche Abschlagsanspruch selbst knüpft aber an den erbrachten Wert an.
Was ist eine „prüffähige Aufstellung"?
Nach § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB muss die Aufstellung eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Praktisch heißt das: nachvollziehbar aufgeschlüsselt nach Leistungen/Mengen, damit der Kunde den Abschlag prüfen kann.
Zählen bestellte Materialien schon zum Abschlag?
Ja, angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe/Bauteile zählen mit (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB) — aber nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl das Eigentum übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.
Wann wird die Schlusszahlung fällig?
Erst mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Abschläge sind Vorauszahlungen auf die Vergütung; die endgültige Fälligkeit der Restvergütung tritt mit der Abnahme ein.