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Meisterprüfung Teil III · Lernmaterial

Arbeitszeit dokumentieren: Welche Aufzeichnungspflichten treffen den Betrieb?

Relevante Normen: § 17 MiLoG · BAG 1 ABR 22/21 · Stand: 2026-08-04 · Lesezeit ca. 6 Min.

Lernhilfe, keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt Prüfungsstoff allgemein. Verbindlich sind allein die Vorgaben deiner jeweiligen Handwerkskammer und der Gesetzeswortlaut. Prüfe im Zweifel die unten verlinkten Fundstellen.

Das musst du wissen

Bei der Arbeitszeit-Dokumentation musst du zwei Ebenen auseinanderhalten: eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzrecht und die speziellen Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes.

1. Allgemeine Erfassungspflicht (BAG 2022)

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) — der „Stechuhr- Beschluss" — hält im Leitsatz fest: „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen". Diese Pflicht leitet das BAG unionsrechtskonform aus dem Arbeitsschutzgesetz ab (im Anschluss an das EuGH-Urteil „CCOO" von 2019). Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche.

2. Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG

Zusätzlich verpflichtet § 17 Abs. 1 MiLoG Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte (Minijob, § 8 Abs. 1 SGB IV) oder Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (dazu zählt u. a. das Baugewerbe) beschäftigen, dazu: „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit … spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre … aufzubewahren".

Merke die Zahlen (§ 17 MiLoG): aufzeichnen binnen 7 Kalendertagen, aufbewahren mindestens 2 Jahre. Erfasst werden Beginn, Ende und Dauer.

3. Geplant: elektronische Zeiterfassung

Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (Stand 2026) will die Arbeitszeiterfassung gesetzlich konkretisieren — u. a. grundsätzlich in elektronischerForm. Das ist bislang nur ein Entwurf und noch kein geltendes Recht. Für die Prüfung gilt: die geltende Erfassungspflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG 2022), die Form ist derzeit gesetzlich nicht zwingend elektronisch vorgeschrieben.

Praxisbeispiel: Bau-Betrieb mit Aushilfe

Ein Bau-Betrieb beschäftigt einen Minijobber und mehrere Gesellen.

• Für alle Arbeitnehmer besteht die allgemeine Pflicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, BAG 1 ABR 22/21).

• Für den Minijobber und wegen der Zugehörigkeit zum Baugewerbe (§ 2a SchwarzArbG) greift zusätzlich § 17 MiLoG:

Beginn, Ende und Dauer binnen 7 Kalendertagen aufzeichnen und mindestens 2 Jahre aufbewahren.

Typische Prüfungsfragen

Woraus ergibt sich die allgemeine Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen?

Lösung

Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, so das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21). Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen — unabhängig von Größe und Branche.

Welche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen nennt § 17 MiLoG?

Lösung

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das gilt u. a. für Minijobber und für die Wirtschaftsbereiche nach § 2a SchwarzArbG (z. B. Baugewerbe).

Muss die Arbeitszeit schon jetzt gesetzlich verpflichtend elektronisch erfasst werden?

Lösung

Nein. Eine zwingend elektronische Erfassung ist bislang nur ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und noch kein geltendes Recht. Die geltende Erfassungspflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; die Form ist derzeit nicht gesetzlich auf „elektronisch" festgelegt.

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Häufige Fragen

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für kleine Betriebe?

Ja. Die vom BAG (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitete Pflicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Für wen gilt § 17 MiLoG konkret?

Für Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB IV) oder Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beschäftigen — dazu gehört u. a. das Baugewerbe.

Wie schnell muss ich die Zeiten aufschreiben?

Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Aufbewahren musst du die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre.

Muss ich jetzt eine elektronische Stechuhr anschaffen?

Gesetzlich zwingend ist das (Stand dieser Seite) nicht — die elektronische Erfassung ist ein Referentenentwurf, noch kein geltendes Recht. Erfassen musst du die Zeiten aber ohnehin; wie, ist derzeit nicht auf elektronisch festgelegt.

In der Praxis macht das später Software für dich — z. B. handwerkstool.de.

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