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Meisterprüfung Teil III · Lernmaterial

Verzug und Mahnung: Ab wann ist der Kunde in Verzug und welche Verzugszinsen darfst du berechnen?

Relevante Normen: §§ 286, 288 BGB · Stand: 2026-08-04 · Lesezeit ca. 6 Min.

Lernhilfe, keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt Prüfungsstoff allgemein. Verbindlich sind allein die Vorgaben deiner jeweiligen Handwerkskammer und der Gesetzeswortlaut. Prüfe im Zweifel die unten verlinkten Fundstellen.

Das musst du wissen

Verzug setzt zunächst eine fällige Forderung voraus. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er „auf eine Mahnung des Gläubigers nicht [leistet], die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt". Der Mahnung stehen die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB).

In bestimmten Fällen braucht es gar keine Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB), u. a. wenn für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" (Nr. 1), wenn der Schuldner „die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (Nr. 3) oder wenn „aus besonderen Gründen … der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist" (Nr. 4).

Sehr prüfungsrelevant ist die 30-Tage-Regel in § 286 Abs. 3 BGB: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt „spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung … leistet". Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, „wenn auf diese Folgen in der Rechnung … besonders hingewiesen worden ist". Und: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darfst du Verzugszinsen verlangen. Die Höhe regelt § 288 BGB:

  • Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Regelfall (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) — das gilt insbesondere bei Privatkunden.
  • Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen, „an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist" (§ 288 Abs. 2 BGB) — also im Geschäftsverkehr (B2B).
  • Zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Sie wird auf einen Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet (Satz 3).

Der Basiszinssatz ist keine feste Zahl: Er ändert sich nach § 247 Abs. 1 BGB zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Wert bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Rechne deshalb nie mit einem „auswendig gelernten" Wert, sondern schlage den tagesaktuellen Basiszinssatz bei der Deutschen Bundesbanknach und addiere die 5 bzw. 9 Prozentpunkte.

Praxisbeispiel: Verzugszinsen berechnen (B2B)

Offene Forderung gegen einen Gewerbekunden: 5.000 € netto. Der Kunde ist seit 30 Tagen in Verzug.

Zinssatz = Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).

Beispielwert Basiszinssatz = 2,00 % (nur zur Veranschaulichung — den echten Wert bei der Bundesbank prüfen). Dann: 2,00 % + 9 = 11,00 % p. a.

Taggenaue Berechnung (übliche Methode: Tage/365):
5.000 € × 11,00 % × 30/365 = 45,21 € Verzugszinsen.

+ 40 € Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) → insgesamt rund 85,21 € zusätzlich zur Hauptforderung.

Merke: Bei einem Privatkunden wären es nur 5 Prozentpunkte über Basiszins (§ 288 Abs. 1 BGB) und keine 40-€-Pauschale (die gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, § 288 Abs. 5 BGB).

Typische Prüfungsfragen

Ab wann ist ein gewerblicher Kunde spätestens in Verzug, wenn Sie keine Mahnung geschickt haben?

Lösung

Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei einem gewerblichen Kunden gilt das ohne besonderen Hinweis; nur gegenüber einem Verbraucher muss auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

Welchen Verzugszinssatz dürfen Sie gegenüber einem Privatkunden und welchen gegenüber einem Gewerbekunden ansetzen?

Lösung

Privatkunde: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gewerbekunde (Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Den Basiszinssatz gibt die Bundesbank halbjährlich vor.

Wann dürfen Sie die 40-Euro-Pauschale verlangen?

Lösung

Wenn der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug einen Schuldner hat, der kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB) — also im Geschäftsverkehr. Sie wird auf einen etwaigen Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

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Häufige Fragen

Brauche ich immer eine Mahnung, damit Verzug eintritt?

Nein. Zwar begründet die Mahnung nach Fälligkeit den Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), aber § 286 Abs. 2 BGB nennt Fälle ohne Mahnung (z. B. kalendermäßig bestimmte Leistungszeit oder ernsthafte, endgültige Zahlungsverweigerung). Zusätzlich greift spätestens die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB.

Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?

Der Basiszinssatz ändert sich nach § 247 Abs. 1 BGB halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli); die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Wert bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Trage nie einen festen Wert auswendig ein, sondern sieh den tagesaktuellen Wert bei der Bundesbank nach und addiere die 5 bzw. 9 Prozentpunkte nach § 288 BGB.

Gilt die 40-Euro-Pauschale auch gegenüber Privatkunden?

Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatkunden gibt es sie nicht.

Kann ich außer den Zinsen noch weiteren Schaden verlangen?

Ja. Nach § 288 Abs. 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen — etwa nachgewiesene Rechtsverfolgungskosten, auf die die 40-€-Pauschale allerdings angerechnet wird.

In der Praxis macht das später Software für dich — z. B. handwerkstool.de.

Fundstellen

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