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Meisterprüfung Teil III · Lernmaterial

Meisterprüfung Teil III: Was steckt in den drei Handlungsfeldern?

Relevante Normen: §§ 2, 3 AMVO · § 23 MPVerfV · Stand: 2026-10-06 · Lesezeit ca. 9 Min.

Lernhilfe, keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt Prüfungsstoff allgemein. Verbindlich sind allein die Vorgaben deiner jeweiligen Handwerkskammer und der Gesetzeswortlaut. Prüfe im Zweifel die unten verlinkten Fundstellen.

Das musst du wissen

Die Meisterprüfung „besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen“ (§ 1 AMVO). Teil III ist die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung — und sie ist für alle Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe gleich geregelt, nämlich in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO). Teil I und II richten sich dagegen nach der Verordnung deines Gewerks (§ 6 Abs. 2 AMVO).

Worum es in Teil III geht, sagt § 2 Abs. 1 AMVO: Du sollst zeigen, dass du „als Betriebsinhaber, Betriebsinhaberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann“. Geprüft wird das in drei Handlungsfeldern, und in jedem davon „ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten“ (§ 2 Abs. 2 AMVO).

Wichtig fürs Lernen: Die Verordnung zählt pro Handlungsfeld eine Reihe von Qualifikationen auf (Buchstaben a, b, c …) und sagt ausdrücklich, dass „mehrere“ davon in einer Aufgabe „verknüpft werden“ sollen. Du bekommst also selten eine isolierte Wissensfrage, sondern einen Fall aus einem Betrieb, in dem Rechnungswesen, Recht und Planung zusammenkommen.

HF 1 — „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“

Ein bestehendes Unternehmen analysieren: Ziele, Markt, Bilanz und GuV, Rechnungswesen, Gewerbe-, Handwerks-, Handels- und Wettbewerbsrecht.

HF 2 — „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“

Ein Unternehmen gründen oder übernehmen: Standort, Marketingkonzept, Investitions- und Finanzierungsplan, Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplanung, Rechtsform, Vorsorge.

HF 3 — „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“

Ein Unternehmen führen und weiterentwickeln: Organisation, Wachstum, Marketing, Kapitalbedarf, Personal, Arbeitsrecht, Controlling, Forderungen, Nachfolge, Insolvenz.

Jedes Handlungsfeld: schriftlich, zwei Stunden (§ 3 Abs. 1 AMVO).

Handlungsfeld 1: Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen

Laut § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMVO musst du nachweisen, dass du „betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen“ kannst. Der Blick geht also auf einen bestehenden Betrieb: Wo steht er, was läuft gut, wo muss entschieden werden? Die Verordnung nennt dafür diese Qualifikationen:

  • a) Unternehmensziele analysieren und in ein Zielsystem einordnen — z. B. Gewinn, Liquidität, Wachstum, Kundenzufriedenheit und wie sie sich ergänzen oder widersprechen.
  • b) Unternehmenskultur und Image — warum sie für Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zählen.
  • c) Situation am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen — Kunden, Wettbewerber, Stärken und Schwächen.
  • d) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nutzen, um Stärken und Schwächen zu erkennen — hier gehören Kennzahlen wie Eigenkapitalquote oder Umsatzrentabilität hin.
  • e) Internes und externes Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen — also auch die Kosten- und Leistungsrechnung.
  • f) Rechtsvorschriften, „insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts“, bei der Analyse anwenden.

Ein typisches Werkzeug aus Buchstabe d ist die Eigenkapitalquote — allgemeine Bilanzanalyse, keine Rechtsnorm:

Bilanzsumme (Gesamtkapital): 240.000 €

davon Eigenkapital: 60.000 €

Eigenkapitalquote = Eigenkapital ÷ Gesamtkapital × 100 = 60.000 ÷ 240.000 × 100 = 25 %

Je höher die Quote, desto mehr Verluste kann der Betrieb aus eigener Kraft auffangen und desto unabhängiger ist er von Fremdkapitalgebern. Im Fall vergleichst du sie mit Vorjahren oder Branchenwerten, die dir die Aufgabe nennt.

Handlungsfeld 2: Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten

Hier geht es um den Schritt in die Selbstständigkeit. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AMVO sollst du Aufgaben „im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele“ vorbereiten, durchführen und bewerten. Praktisch heißt das: Du baust im Kopf ein Unternehmenskonzept (Businessplan) zusammen. Die zehn Qualifikationen a bis j:

  • a) Persönliche Voraussetzungen für den Erfolg als Selbstständiger begründen.
  • b) Bedeutung des Handwerks und Nutzen der Mitgliedschaft in Handwerksorganisationen (Kammer, Innung, Verbände) darstellen.
  • c) Beratung, Förder- und Unterstützungsleistungen bei Gründung und Übernahme aufzeigen und bewerten.
  • d) Standort, Betriebsgröße, Personalbedarf, Einrichtung und Ausstattung festlegen.
  • e) Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln — Zielgruppe, Leistungsangebot, Preis, Werbung.
  • f) Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen, Rentabilitätsvorschau erstellen und Liquiditätsplanung durchführen. Für die Preisseite helfen dir Zuschlagskalkulation und Stundensatz berechnen.
  • g) Rechtsform aus dem Unternehmenskonzept ableiten und begründen — Haftung, Gründungsaufwand, Kapital. Mehr dazu: Rechtsform im Handwerk.
  • h) Rechtsvorschriften, „insbesondere des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts“, bei Gründung oder Übernahme anwenden.
  • i) Private Risiko- und Altersvorsorge — warum sie nötig ist und welche Möglichkeiten es gibt.
  • j) Gesamtzusammenhang des Unternehmenskonzepts aus persönlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Bestandteilen darstellen.

Für die Praxis gehört zur Gründung eines zulassungspflichtigen Handwerks auch der Eintrag in die Handwerksrolle — wie das abläuft, steht unter Eintragung in die Handwerksrolle.

Handlungsfeld 3: Unternehmensführungsstrategien entwickeln

Das dritte Feld setzt nach der Gründung an. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AMVO sollst du „unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken, ein Unternehmen zu führen, betriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren und Unternehmensstrategien zu entwickeln“ in der Lage sein. Das ist das breiteste Feld — elf Qualifikationen a bis k:

  • a) Aufbau- und Ablauforganisation beurteilen und anpassen — Organigramm, Zuständigkeiten, Abläufe.
  • b) Innovationen und Marktbedingungen, auch international, bewerten und Wachstumsstrategien ableiten.
  • c) Marketinginstrumente für Absatz und Beschaffung begründen.
  • d) Kapitalbedarf aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen.
  • e) Personal: Planung, Beschaffung, Qualifizierung sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung.
  • f) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.
  • g) Zwischenbetriebliche Kooperationen — Chancen und Risiken.
  • h) Controlling nutzen, um Unternehmensziele zu entwickeln, zu verfolgen, durchzusetzen und anzupassen — das Handwerkszeug dafür ist die Kosten- und Leistungsrechnung.
  • i) Forderungen durchsetzen — Instrumente darstellen und begründen (siehe auch Verzug und Mahnung).
  • j) Unternehmensnachfolge planen, „auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen“.
  • k) Insolvenz: anhand von Unternehmensdaten prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss, und die Folgen für Weiterführung oder Liquidation aufzeigen.

Merke dir den Unterschied: Die Übernahme eines Betriebs aus Sicht des Käufers steckt in HF 2, die Planung der eigenen Nachfolge aus Sicht des Inhabers in HF 3 (Buchstabe j).

So wird Teil III bewertet

Die Prüfung in Teil III „ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden“ (§ 3 Abs. 1 AMVO). Bewertet wird jede Prüfungsleistung mit Punkten nach dem Bewertungsschlüssel der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (§ 21 Abs. 1 MPVerfV, Anlage 1) — die Skala reicht bis 100 Punkte, und die Note „ausreichend“ beginnt bei 50 Punkten.

  • Gesamtnote: arithmetisches Mittel der drei Handlungsfelder (§ 3 Abs. 2 AMVO). Insgesamt muss die Leistung mindestens „ausreichend“ sein (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AMVO).
  • K.-o.-Grenze: Teil III ist nicht bestanden, wenn „ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist“ (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AMVO).
  • Mündliche Ergänzungsprüfung: Liegst du in höchstens zwei Handlungsfeldern jeweils bei mindestens 30 und weniger als 50 Punkten, kann in einem davon eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinden — wenn sie das Bestehen ermöglicht (§ 3 Abs. 3 AMVO).
  • Nach der Ergänzungsprüfung: nicht bestanden, wenn dann noch zwei Handlungsfelder jeweils unter 50 Punkten liegen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AMVO).

Fall A: HF 1 = 72 Punkte, HF 2 = 55 Punkte, HF 3 = 41 Punkte.

Mittel = (72 + 55 + 41) ÷ 3 = 56 Punkte — insgesamt ausreichend, kein Feld unter 30 und nur ein Feld unter 50.

Fall B: HF 1 = 80 Punkte, HF 2 = 70 Punkte, HF 3 = 27 Punkte.

Mittel = (80 + 70 + 27) ÷ 3 = 59 Punkte — trotzdem nicht bestanden, weil HF 3 unter 30 Punkten liegt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AMVO). Ein starkes Feld gleicht ein sehr schwaches nicht aus.

Fällst du durch, kannst du jeden nicht bestandenen Teil dreimal wiederholen (§ 23 Abs. 1 MPVerfV). Auf Antrag wirst du von Handlungsfeldern befreit, die du mit mindestens 50 Punkten bestanden hast — sofern du dich innerhalb von drei Jahren zur Wiederholung anmeldest und den Antrag spätestens mit der Anmeldung stellst (§ 23 Abs. 2 MPVerfV). Termine, Anmeldung, Gebühren und erlaubte Hilfsmittel legt die AMVO nicht fest — die erfährst du bei deiner Handwerkskammer.

Zum Üben quer durch alle Rechtsthemen gibt es die Sammlung Prüfungsfragen Teil III.

Typische Prüfungsfragen

Welche drei Handlungsfelder umfasst Teil III der Meisterprüfung, und wo ist das geregelt?

Lösung

In § 2 Abs. 2 AMVO: (1) „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“, (2) „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“, (3) „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“. In jedem ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.

In welchem Handlungsfeld musst du einen Investitionsplan, ein Finanzierungskonzept und eine Rentabilitätsvorschau erstellen?

Lösung

In Handlungsfeld 2 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f AMVO), zusammen mit der Liquiditätsplanung. Das sind die Zahlenbausteine des Unternehmenskonzepts für Gründung oder Übernahme.

Ein Betrieb hat 60.000 € Eigenkapital bei einer Bilanzsumme von 240.000 €. Wie hoch ist die Eigenkapitalquote, und in welches Handlungsfeld gehört die Frage?

Lösung

60.000 ÷ 240.000 × 100 = 25 %. Die Auswertung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zur Analyse von Stärken und Schwächen ist Handlungsfeld 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AMVO).

Ein Prüfling erreicht 80, 70 und 27 Punkte. Der Durchschnitt liegt bei 59 Punkten. Hat er Teil III bestanden?

Lösung

Nein. Teil III ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AMVO) — unabhängig vom Durchschnitt. Eine mündliche Ergänzungsprüfung kommt nur für Felder mit mindestens 30 und weniger als 50 Punkten in Betracht (§ 3 Abs. 3 AMVO).

Ein Inhaber Mitte 60 will seinen Betrieb in einigen Jahren abgeben. Welches Handlungsfeld behandelt diese Planung, und welche Rechtsgebiete nennt die AMVO dazu?

Lösung

Handlungsfeld 3, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j AMVO: Die Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge ist „auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen“ darzustellen und zu begründen. Die Übernahme aus Sicht des Nachfolgers wäre dagegen Thema von Handlungsfeld 2.

Häufige Fragen

Ist Teil III für alle Gewerke gleich?

Ja. Die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung regelt Teil III und IV für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben einheitlich (§ 1 AMVO). Gewerkspezifisch sind nur Teil I und II, die sich nach der Meisterprüfungsverordnung des jeweiligen Gewerks richten (§ 6 Abs. 2 AMVO).

Wie lange dauert die Prüfung in Teil III?

Die Prüfung ist schriftlich und dauert in jedem der drei Handlungsfelder zwei Stunden (§ 3 Abs. 1 AMVO). Wie die Termine verteilt sind, legt deine Handwerkskammer fest.

Ab wie vielen Punkten ist ein Handlungsfeld bestanden?

Die Note „ausreichend“ beginnt nach dem Bewertungsschlüssel der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bei 50 Punkten (Anlage 1 MPVerfV). Für Teil III zählt aber der Durchschnitt aller drei Felder (§ 3 Abs. 2 AMVO) — ein einzelnes Feld darf unter 50 liegen, nie aber unter 30 (§ 3 Abs. 4 AMVO).

Muss ich nach dem Durchfallen alle drei Handlungsfelder wiederholen?

Nicht unbedingt. Auf Antrag wirst du von Handlungsfeldern befreit, die du mit mindestens 50 Punkten bestanden hast, wenn du dich innerhalb von drei Jahren zur Wiederholung anmeldest und den Antrag spätestens mit der Anmeldung stellst (§ 23 Abs. 2 MPVerfV). Insgesamt kann jeder nicht bestandene Teil dreimal wiederholt werden (§ 23 Abs. 1 MPVerfV).

Welche Hilfsmittel darf ich in Teil III benutzen?

Das regelt die AMVO nicht. Welche Hilfsmittel zugelassen sind (etwa Taschenrechner oder Gesetzestexte), teilt dir deine Handwerkskammer mit der Einladung bzw. auf Nachfrage mit.

In der Praxis macht das später Software für dich — z. B. handwerkstool.de.

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